Rechtliche Hinweise zum Vergaberecht

Ausschreibungspflicht

 

Die rechtliche Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung von Aufträgen wird zunächst von der Frage bestimmt, ob der Auftragswert den vergaberechtlich relevanten Schwellenwert erreicht oder überschreitet.

 

Zur öffentlichen Ausschreibung von Aufträgen, deren Auftragswert die Schwellenwerte nicht erreichen oder überschreiten, sind all diejenigen Auftraggeber verpflichtet, die dem Haushaltsrecht unterworfen sind oder diejenigen Auftraggeber, die öffentliche Förderungen für ihre Maßnahmen erhalten und im Rahmen derer die Beachtung des Vergaberechts Auflage des Förderbescheides geworden ist.

In Rheinland-Pfalz bestimmen sich die Ausschreibungspflichten im Unterschwellenbereich nach der jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschrift in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift über das Auftrags- und Vergabewesen RLP. Hiernach bestimmen sich die Ausschreibungspflichten  für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen grundsätzlich nach der VOL/A und für die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A.

 

Aufträge, deren Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, sind auszuschreiben von allen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 GWB, allen Sektorenauftraggebern oder den Auftraggebern im Bereich Verteidigung und Sicherheit. Die Maßgaben, die an das Vergabeverfahren zu stellen sind, ergeben sich nach dem GWB, der VgV, der VOB/EU der Sektorenverordnung oder der VgVSG.

 

 

Schwellenwerte und Schwellenwertberechnung

 

Für öffentliche Auftraggeber betragen die vergaberechtlich relevanten Schwellenwert derzeit 5.548.000 € für Bauaufträge und 221.000 € für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (443.000 € für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Sektorenbereich). Die Berechnung des Schwellenwertes ergibt sich aus dem voraussichtlichen Netto-Auftragswert, also grundsätzlich aus dem Auftragswert ohne Mehrwertsteuer. Alle Options-/Verlängerungs- und Erweiterungsrechte des Auftraggebers sind im Rahmen der Schwellenwertberechnung einzurechnen.

 

 

Wesentliches für die Berechnung des Schwellenwertes für Bauaufträge:

 

Für die Berechnung des Schwellenwertes von Bauaufträgen ist maßgeblich der funktionale Auftragsbegriff. In die Schwellenwerte gehören also all diejenigen Bauaufträge mit einbezogen, die funktional für die herzustellende Bauleistung benötigt werden. Ist also für die Errichtung eines Schwimmbades eine gewerkeweise Vergabe der Bauaufträge vorgesehen, hat bei der Schwellenwertberechnung eine Addition der voraussichtlichen Auftragswerte stattzufinden. Überschreitet das Ergebnis den Betrag von 5.548.000  € hat eine europaweite Ausschreibung stattzufinden.

Für die Ausschreibung der einzelnen Lose der Gesamtbaumaßnahme gilt: Europaweit auszuschreiben ist grundsätzlich jedes Los, dessen Auftragswert den Betrag von 1 Mio. € erreicht oder überschreitet oder auch kleinere Aufträge, die einzeln oder in Summe 20 % des Gesamtauftragswert erreichen oder überschreiten.

 

 

Wesentliches für die Berechnung des Schwellenwerts von Lieferleistungen:

 

Für die Berechnung des Schwellenwertes von Lieferaufträgen ist ebenfalls maßgeblich der funktionale Auftragsbegriff. In Summe hat ab einem Auftragswert der Lieferleistungen von 221.000 € (netto) eine europaweite Ausschreibung stattzufinden, sofern öffentliche Auftraggeber die Leistung beschaffen und ab einem Auftragswert von 443.000 € (netto) soweit Sektorenauftraggeber die Leistung beschaffen. Der Schwellenwert für Lose eines Dienstleistungsauftrags beträgt 80.000 € (netto) oder der addierte Wert von kleineren Einzellosen, deren Auftragswert in Summe 20 % des Gesamtauftragswertes erreicht.

Praktische Relevanz hat darüber hinaus die Schwellenwertberechnung im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen. Maßgeblich ist grundsätzlich für die Schwellenwertberechnung die Höhe des voraussichtlichen Leistungsentgeltes für die Dauer des Vertrages. Ist das Entgelt des Vertrages nicht als Gesamtpreis bestimmt, sondern zum Beispiel zeitperiodisch (nach Wochen oder Monaten) ist in die Schwellenwertberechnung ein Zeitraum von maximal 48 Monaten miteinzubeziehen.

 

 

Wesentliches für die Berechnung des Schwellenwertes von Planungsleistungen:

 

Für die Vergabe von Planungsleistungen gilt grundsätzlich - wie für alle anderen Dienstleistungen auch - ein Schwellenwert von 221.000 € (netto) bzw. von 443.000 € (netto) im Sektorenbereich.

 

Für die Berechnung des Auftragswertes gilt nach § 3 Abs. 7 VgV nicht der funktionale Auftragsbegriff. Im Rahmen der Schwellenwertberechnung sind grundsätzlich lediglich gleichartige Leistungen zu addieren;  für ungleichartige Planungsleistungen kann insoweit eine getrennte Berechnung des Auftragswertes stattfinden.

Am Beispiel: Ist für ein Schwimmbad eine Objektplanung, eine Planung der technischen Ausrüstung, eine Tragwerksplanung und eine Freianlagenplanung erforderlich, sind die Auftragswerte der verschiedenen Planungsleistungen grundsätzlich getrennt zu berechnen, es sei denn, es ist die Vergabe eines Generalplaners beabsichtigt.

Eine Addition der Auftragswerte hat nur stattzufinden im Rahmen der Betrachtung der gleichartigen Leistung, zum Beispiel weil eine Planung an mehrere Objektplanungen vergeben werden soll. Achtung: In diesem Falle beträgt der Schwellenwert für die europaweite Ausschreibung des Teilloses lediglich 80.000 € (netto).

Ob diese Besonderheit des nationalen Vergaberechts Richtlinien-konform ist, ist in der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs noch nicht abschließend geklärt.

Fällt die Planungsleistung in den Anwendungsbereich des gesetzlichen Preisrechts der HOAI, ist bei der voraussichtlichen Honorarberechnung der gesetzliche Mindestsatz des Honorars zugrundezulegen. Selbstverständlich dürfen bei Honorarberechnungen eventuell zu beauftragende besondere Leistungen, ein in Ansatz zu bringender Umbauzuschlag, eine mit zu verarbeitende Bausubstanz oder die Nebenkosten nicht übersehen werden.

 

 

Elektronische Vergabe:

 

Für alle Vergaben im Oberschwellenbereich besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung des elektronischen Vergabeverfahrens für alle Zentralbeschaffungsstellen ab dem 18.04.2017, für die übrigen Vergabestellen ab dem 18.04.2018. Bereits heute sind alle öffentlichen Aufträgen verpflichtet, die Vergabeunterlagen mit der Bekanntmachung elektronisch und barrierefrei zum Download zur Verfügung zu stellen. Faktisch besteht insoweit eine Verpflichtung zur elektronischen Vergabe schon heute.

 

Im Unterschwellenbereich ist die verpflichtende Einführung der elektronischen Vergabe zum 01.01.2019 zu erwarten. Für die Vergabe von Bauleistungen besteht bereits heute die Verpflichtung, die Vergabeunterlagen mit der Bekanntmachung elektronisch und barrierefrei zum Download zur Verfügung zu stellen. Insoweit besteht auch hier bereits heute faktisch eine Verpflichtung zur elektronischen Vergabe.

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